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Rechtliche Hinweise

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen nach der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR)

Art. 3 OffenlegungsVO

Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („Offenlegungsverordnung“ oder „SFDR“) ist ARIAD Asset Management GmbH verpflichtet, die nachfolgenden Informationen zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken sowie zum Umgang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bereitzustellen.

ARIAD bewirbt im Rahmen ihrer eigenen Portfolioverwaltungsdienstleistungen grundsätzlich keine ökologischen oder sozialen Merkmale und verfolgt keine nachhaltigen Investitionsziele im Sinne der Offenlegungsverordnung. Soweit einzelne von ARIAD betreute Mandate oder Finanzprodukte nachhaltigkeitsbezogene Vorgaben enthalten, ergeben sich diese ausschließlich aus den jeweiligen Vertrags-, Mandats- oder Produktunterlagen der Auftraggeber.

• Als Unternehmen möchten wir einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften mit dem Ziel leisten, insbesondere die Risiken und Auswirkungen des Klimawandels zu verringern. Neben der Beachtung von Nachhaltigkeitszielen in unserer Unternehmensorganisation selbst sehen wir es als unsere Aufgabe an, auch unsere Kunden in der Ausgestaltung der zu uns bestehenden Geschäftsverbindung für Aspekte der Nachhaltigkeit zu sensibilisieren.

• Umwelt-, Sozial- oder Governance-Ereignisse oder -Bedingungen (ESG-Faktoren) können als Nachhaltigkeitsrisiken wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert und die Entwicklung von Vermögensanlagen haben. Solche Risiken können sich unter anderem auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, Liquidität, Marktwert oder Reputation eines Emittenten auswirken.

Nachhaltigkeitsrisiken werden von ARIAD im Rahmen der übernommenen Portfolioverwaltungsaufgaben insoweit berücksichtigt, wie dies nach den gesetzlichen Vorgaben sowie den jeweiligen vertraglichen und mandatsbezogenen Anlagevorgaben vorgesehen ist. Art und Umfang der Berücksichtigung richten sich nach dem jeweiligen Mandat sowie den bindenden Weisungen des Auftraggebers.

• Für den im Auftrag der Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH verwalteten Monega ARIAD Innovation besteht die konkrete Einbeziehung nachhaltigkeitsbezogener Vorgaben in der Umsetzung der jeweils von Monega übermittelten ESG Restricted List als verbindliche Anlagebeschränkung.

Vor einer Neuanlage wird geprüft, ob der betreffende Emittent oder eine von der Weisung erfasste Konzerngesellschaft auf der jeweils gültigen ESG Restricted List enthalten ist. Neuanlagen in Finanzinstrumente der dort aufgeführten Emittenten und erfassten Konzerngesellschaften werden nicht vorgenommen. Dies gilt entsprechend der Weisung von Monega auch für derivative Long- und Short-Positionen mit unmittelbarem Bezug zu den betreffenden Emittenten; Indexprodukte sind hiervon ausgenommen.

Änderungen der ESG Restricted List werden auch im Hinblick auf bestehende Portfoliopositionen geprüft. Festgestellte Abweichungen werden unverzüglich mit Monega abgestimmt und nach deren Vorgaben als Grenzwertverletzungen behandelt.

Nach den von Monega übermittelten Informationen wurde bei der Erstellung der ESG Restricted List unter anderem das Kriterium „umstrittene Waffen“ berücksichtigt.

ARIAD überprüft die Einhaltung der übermittelten Anlagebeschränkungen im Rahmen ihrer bestehenden Kontroll- und Überwachungsprozesse. Die ESG Restricted List wird von Monega festgelegt, erstellt, methodisch hergeleitet und ausgestaltet sowie laufend aktualisiert; die Verantwortung hierfür verbleibt bei Monega. ARIAD führt in diesem Zusammenhang keine eigene umfassende ESG-Bewertung sämtlicher Emittenten durch und nimmt keine eigene Ermittlung, Gewichtung oder Aggregation der zugrunde liegenden PAI-Indikatoren vor. ARIAD ist für die Umsetzung der von Monega übermittelten ESG Restricted List im Rahmen der ausgelagerten Portfolioverwaltung verantwortlich.

Die offiziellen produktbezogenen Informationen und nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungen zum Monega ARIAD Innovation werden von Monega in den maßgeblichen Produktunterlagen und auf der Internetseite von Monega bereitgestellt.

• Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken sowie die Einhaltung gesetzlicher, vertraglicher und mandatsbezogener Vorgaben sind Bestandteil der internen Organisations- und Kontrollprozesse von ARIAD. Die Vergütungspolitik setzt keine Anreize, Nachhaltigkeitsrisiken außer Acht zu lassen oder unverhältnismäßige Risiken einzugehen. Sie steht daher im Einklang mit den Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 5 der Offenlegungsverordnung.

Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite

• Nachhaltigkeitsrisiken können sich negativ auf Wertentwicklung und Rendite eines verwalteten Portfolios auswirken. Je nach Art des Risikos können unter anderem Kursverluste, erhöhte Volatilität, Liquiditätsbeeinträchtigungen, operative Einschränkungen, regulatorische Belastungen oder Reputationsschäden bei Emittenten auftreten.

• Die konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit und die Höhe der möglichen Auswirkungen hängen unter anderem vom jeweiligen Emittenten, dessen Branche und geografischer Tätigkeit, dem betroffenen Finanzinstrument, dem Anlagehorizont und dem Marktumfeld ab. Eine belastbare quantitative Vorabschätzung der konkreten Renditeauswirkungen ist daher regelmäßig nicht möglich.

• Beim Monega ARIAD Innovation kann die Umsetzung der Monega ESG Restricted List dazu beitragen, die Anlage in Emittenten auszuschließen, die nach den von Monega festgelegten Kriterien nicht investierbar sind. Die ESG Restricted List erfasst jedoch nicht notwendigerweise sämtliche für den Fonds relevanten Nachhaltigkeitsrisiken. Ihre Umsetzung durch ARIAD stellt daher keine vollständige ESG- oder Nachhaltigkeitsrisikoanalyse des Fonds dar.

Erklärung zur Nichtberücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Unternehmensebene

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b OffenlegungsVO

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b OffenlegungsVO sind wir zu den nachfolgenden Angaben verpflichtet:

• Investitionsentscheidungen können nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, beispielsweise auf Klima, Wasser und Artenvielfalt, auf Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte sowie auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung haben.

• ARIAD berücksichtigt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts – PAI) derzeit nicht auf Unternehmensebene im Rahmen eines eigenen, sämtliche Portfolioverwaltungsmandate umfassenden Verfahrens im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Offenlegungsverordnung.

Dementsprechend veröffentlicht ARIAD derzeit keine unternehmensweite Erklärung über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288.

• Diese Entscheidung beruht auf einer Gesamtbewertung der Größe und Organisation des Unternehmens, der Struktur und Heterogenität der betreuten Mandate sowie des Aufwands, der mit der Verfügbarkeit belastbarer Nachhaltigkeitsdaten, deren Qualitätssicherung sowie der Ermittlung, Gewichtung und Aggregation der gesetzlich vorgesehenen PAI-Indikatoren verbunden ist.

Die Entscheidung wird regelmäßig überprüft. Sollte sich der regulatorische Rahmen, die Datenverfügbarkeit oder die Struktur der betreuten Mandate wesentlich verändern, wird ARIAD erneut prüfen, ob die Einführung eines unternehmensweiten PAI-Verfahrens sachgerecht ist.

Ein konkreter Zeitpunkt für die Einführung eines eigenen, sämtliche Portfolioverwaltungsmandate umfassenden PAI-Verfahrens ist derzeit nicht vorgesehen.

• Von dieser unternehmensbezogenen Entscheidung zu unterscheiden ist die Umsetzung nachhaltigkeitsbezogener Vorgaben einzelner Auftraggeber.

Im Rahmen des von Monega vorgegebenen PAI-Comply-Ansatzes setzt ARIAD für den Fonds Monega ARIAD Innovation die von Monega übermittelte ESG Restricted List als verbindliche Anlagebeschränkung um.

ARIAD übernimmt hierbei die operative Umsetzung der von Monega vorgegebenen Anlagebeschränkungen. Die Festlegung der Methodik, die Auswahl der zugrunde liegenden Nachhaltigkeitskriterien sowie die Ermittlung und Bewertung der PAI-Indikatoren erfolgen nicht durch ARIAD.

• Wir erklären ausdrücklich, dass die Entscheidung gegen ein eigenes unternehmensweites PAI-Verfahren nichts an unserer Bereitschaft ändert, einen Beitrag zu einem nachhaltigeren, ressourceneffizienten Wirtschaften zu leisten und verbindliche nachhaltigkeitsbezogene Vorgaben unserer Auftraggeber ordnungsgemäß umzusetzen.

Organisatorische Umsetzung

Die Einhaltung gesetzlicher sowie mandatsbezogener Nachhaltigkeitsvorgaben ist Bestandteil der internen Organisations-, Kontroll- und Compliance-Prozesse von ARIAD. Soweit Nachhaltigkeitsvorgaben Bestandteil eines Mandats sind, werden deren Umsetzung und Einhaltung im Rahmen der bestehenden Kontrollprozesse überwacht.

Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG

ARIAD Asset Management GmbH unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu beschreiben.

• ARIAD übt im Rahmen ihrer Portfolioverwaltung grundsätzlich keine mitwirkungsbezogenen Aktionärsrechte im Sinne des § 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus. Insbesondere nimmt ARIAD regelmäßig nicht an Hauptversammlungen teil und übt keine Stimmrechte aus.

Vermögensrechtliche Aktionärsrechte, insbesondere Dividenden- und Bezugsrechte, werden entsprechend den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen und Weisungen der Auftraggeber wahrgenommen.

• Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften erfolgt im Rahmen der laufenden Markt- und Unternehmensbeobachtung, insbesondere anhand öffentlich verfügbarer Unternehmensinformationen, Finanzberichte sowie kapitalmarktrechtlicher Veröffentlichungen.

• Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.

• Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.

• Etwaige Interessenkonflikte werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben sowie der internen Interessenkonfliktleitlinien identifiziert, behandelt und – soweit erforderlich – gegenüber den betroffenen Auftraggebern offengelegt.

• Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.

• Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.

—————————— Stand: 07.08.2026 ——————————